Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Veranstaltung: Steuerliche Vertiefungen , 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: [...]Gleichwohl ergeben sich durch die Gründung einer GmbH & Co. KG aber auch einige Probleme, denn Komplementär ist - wie bereits erwähnt- keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Diese übernimmt folglich die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Eine Beeinflussung der Unternehmensführung Letzterer durch ihre Gesellschafter ist also nur möglich, wenn Beteiligungsidentität vorliegt, das heißt, wenn die Gesellschafter der KG in demselben Maße auch an der GmbH beteiligt sind.Um dieses Problem zu lösen, müssen die Gesellschaftsverträge der Komplementär-GmbH und der KG miteinander verzahnt werden, so dass zum einen die Entscheidungen in der Hauptversammlung der GmbH nicht von denen in der Gesellschafterversammlung der KG abweichen. Zum anderen ist sicher zu stellen, dass bei einer Übertragung der Anteile an einer Gesellschaft auch die der anderen übertragen werden. Kautelarjuristisch ist diese Verzahnung sehr aufwendig. Vor allen Dingen deshalb hat die Praxis die Einheitsgesellschaft , welche eine Gestaltungsform der GmbH & Co. KG darstellt, entwickelt. Denn durch sie wird die Verzahnungsproblematik umgangen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Falle einer Gewinnausschüttung durch die Komplementär-GmbH lediglich die KG einen Anspruch darauf hat und nicht etwa die Kommanditisten. Die Verwendung des Gewinns gestaltet sich also einfacher als bei der GmbH & Co. KG in Reinform. Zudem wird durch die nur indirekte Beteiligung der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH eine Bildung von steuerlichem Sonderbetriebsvermögen vermieden. Vorteilhaft ist schließlich auch, dass gesellschaftsvertragliche Änderungen sowie Abtretungen von Anteilen formfrei erfolgen können. Die gesetzliche Anerkennung der Einheitsgesellschaft geht aus § 172 Abs. 6 Satz 1 HGB hervor. Zur Konstruktion einer solchen Gesellschaft wird regelmäßig zunächst eine GmbH gegründet. Die Gesellschafter dieser legen dann bei Gründung der KG all ihre GmbH-Anteile in die KG ein, die folglich zur alleinigen Gesellschafterin der GmbH wird. Die ehemaligen GmbH-Gesellschafter werden Kommanditisten der KG.