Inhaltsangabe:Einleitung: Durch den Einfluss des Shareholder-Value-Gedankens gewinnt die Einführung neuer (zusätzlicher) leistungsbezogener Vergütungsformen durch die Beteiligung von Arbeitnehmern sowie Führungskräften am Unternehmen neue Bedeutung. Stock Options stellen eine besondere Form von Aktienbezugsrechten dar. Es handelt sich dabei um an Mitarbeiter ausgegebene Rechte, die zum Erwerb von Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers oder einem anderen verbundenen Unternehmen berechtigen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Optionen ist für den Erhalt der Stock Options keine Optionsprämie zu entrichten, sondern die Option stellt einen Teil des Entgelts für die erbrachte Arbeitsleistung dar. Während Stock Options in den USA eine lange Tradition haben und dort weit verbreitet sind, erlangen sie in Deutschland seit Mitte der 90er Jahre eine größere Relevanz. Ziel und Motiv dieser Entlohnungsform bei Großunternehmen ist dabei die Verringerung der Principal-Agent-Problematik zwischen Anteilseigner und Management. Die Arbeitnehmer sollen motiviert werden, ihr Handeln für das Unternehmen maßgeblich am dauerhaften Erfolg und einer daraus sich ergebenden Aktienkurs- und Wertsteigerung des Unternehmens zu orientieren, in dem sie unmittelbar an der Wertsteigerung über die Stock Options partizipieren. Neugegründete und finanzschwache Unternehmen nutzen diese Entlohnungsform, um Führungskräfte zu akquirieren, ohne hohe Personalkosten aufwenden zu müssen. Diese Entlohnungsform stellt für das Unternehmen selbst keinen Aufwand dar. Weitere Formen der Mitarbeiterbeteiligung sind virtuelle Aktienoptionsprogramme, die an Stock Options angelehnt sind. Hierunter fallen die Stock Appreciation Rights (Virtuelle Optionen) und die Phantom Stocks (Virtuelle Aktien), bei denen bei Ausübung kein Recht auf Lieferung der Aktien besteht, sondern ein Anspruch auf eine Barzahlung. Infolge dessen ergeben sich wesentliche Unterschiede bei der bilanziellen Behandlung als Aufwand und der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Aufgrund der Einführung des befreienden Konzernabschlusses gem. § 292a HGB durch das KapAEG ist auch für deutsche börsennotierte Kapitalgesellschaften die Aufstellung eines nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (US-GAAP, IAS) anerkannten Jahresabschlusses erleichtert worden. Insofern stellen nun zahlreiche Unternehmen Konzernabschlüsse nach US-GAAP auf, um den dortigen Publizitätspflichten nachzukommen. Dies gilt als Voraussetzung, um an der NYSE gelistet zu [...]