Der (sexualbezogene) Begriff der Sittenwidrigkeit ist einer der umstrittensten Rechtsbegriffe des Gewerberechts. Er ist als entscheidende Voraussetzung der Sittenwidrigkeitstatbestände in § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Anknüpfungspunkt für vielfältige präventive und repressive behördliche Eingriffsbefugnisse (Erlaubnisversagung, -rücknahme und - widerruf).Ein Blick in die gängigen Kommentierungen zeigt, dass sich Behörden und Gerichte im Schaustellungsgewerbe häufig mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Veranstaltung von Striptease-, Peep- und Liveshows den guten Sitten zuwiderlaufen, § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO. Im Gaststättengewerbe stellt sich indes vielfach die Frage, ob und in welchen Fällen durch Swingerclubveranstaltungen, Pornofilmvorführungen und die Prostitutionsanbahnung oder - ausübung in den Räumen einer Gaststätte der Unsittlichkeit Vorschub geleistet wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG.Im Zuge der Föderalismusreform hat der Gesetzgeber genau die Gesetzgebungskompetenzen, die sich mit dem Recht der Schaustellung von Personen und der Gaststätten befassen, vom Bund auf die Länder übertragen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Länder haben demnach seit dem 01.09.2006 die Möglichkeit, die bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften zum Problemkomplex der Sittenwidrigkeit auf Länderebene neu zu ordnen.Der Autor verfolgt in seiner Dissertation im Wesentlichen zwei zentrale Ziel- bzw. Problemstellungen.Zum einen geht es ihm darum, einen praxistauglichen Lösungsvorschlag zur Konkretisierung des gewerberechtlichen Begriffs der Sittenwidrigkeit, der gleichsam Dreh- und Angelpunkt für die Bejahung oder Verneinung behördlicher Eingriffsbefugnisse vor oder nach einer Erlaubniserteilung ist, zu entwickeln. Zu diesem Zweck werden die bisherigen Rechtsprechungs- und Literaturansätze zu diesem Problemkomplex eingehend ausgewertet. Vertiefend untersucht werden zudem die Auswirkungen des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetzes (ProstG) auf die Begriffskonkretisierung.Zum anderen geht der Autor der Frage nach, ob und inwieweit es sinnvoll ist, die bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften zum Problemkomplex der Sittenwidrigkeit, die auch nach der Föderalismusreform gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgelten, auf Länderebene neu zu ordnen. Es wird ein Überblick darüber gegeben, welche Länder bislang mit welcher Intention beabsichtigen, landesgesetzgeberisch tätig zu werden und welche Länder bereits schon landesgesetzgeberisch tätig geworden sind.Umfassend erläutert werden auch die Möglichkeiten, die die Behörde hat, die unterschiedlichen Vermarktungsformen der Sexualität, insbesondere die Veranstaltung von Striptease-, Peep- und Liveshows im Schaustellungsgewerbe sowie die Veranstaltung von Swingerclubs, die Vorführung von Pornofilmen und die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Gaststättengewerbe durch Sittenwidrigkeitstatbestände zu überwachen. Hierbei wird auf wichtige Probleme und Streitfragen in der Vollzugspraxis eingegangen. Die graphische Hervorhebung von Prüfungschecklisten und Rechtsanwendungshinweisen soll all denjenigen, die sich mit den Problemfeldern des gewerberechtlichen Sittenwidrigkeitsbegriffs befassen müssen, insbesondere den Gerichten und Behörden, eine effektive Hilfestellung bieten.