Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Debatten über Parteienverbote grassieren seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Sei es nun der einst gescheiterte NPD-Verbotsantrag in den Neunzigern oder die derzeitige Diskussion um einen weiteren Versuch samt möglicher Konsequenzen aus einer solchen Zensur und rechtlichen Legitimationshürden. Parteiverbote sind nicht unumstritten, weil gerade in einem pluralistischen Rechtsstaat ein solcher Vorgang nicht nur begründet werden muss, sondern vordergründig Grundrechten wie der Rede- und Meinungsfreiheit zuwider läuft. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (...). Eine Zensur findet nicht statt. (Art. 5.1, GG)Gerade an besagter Zensur reibt sich Mancher, was durch das Parteienprivileg aus Artikel 21 GG noch verschärft wird. Fürsprecher des Verbots hingegen sehen in Parteien wie der NPD eine Gefahr für die Demokratie und verstehen solche Maßnahmen als anerkannte Möglichkeiten des Prinzips einer wehrhaften Demokratie. Doch abgesehen von aktuellen Überlegungen zum Können und Sollen eines Verbots der NPD gab es in der Geschichte der BRD bereits zwei Fälle, in denen Parteien verboten wurden: Die Sozialistische Reichspartei (SRP) wurde 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956 vom Bundesverfassungsgericht (BVG) verboten.1806, beinahe 150 Jahre vor dem SRP-Verbot wurde John Stuart Mill geboren. Der englische Philosoph und Ökonom gilt als einer der einflussreichsten liberalen Denker des vorvergangenen Jahrhunderts und schrieb mit On Liberty (Über die Freiheit, dt.) eine Streitschrift für die Meinungsfreiheit und gegen die Unterdrückung des Meinens der Massen.Es braucht auch Schutz gegen die Tyrannei des vorherrschenden Meinens und Empfindens, gegen die Tendenz der Gesellschaft, durch andere Mittel als zivile Strafen ihre eigenen Ideen und Praktiken als Lebensregeln denen als Lebensregeln aufzuerlegen, die eine abweichende Meinung haben. (Mill 2004: 10) Am Ende dieses Gedankens stünde ohne solchen Schutz also keineswegs mehr eine pluralistische Gesellschaft, sondern jenes homogene Konstrukt, das aus dem Meinen der Mehrheit geschaffen wurde. Ausgehend von diesen Gedanken soll diese Arbeit der Frage nachgehen, ob das 1956 ergangene Verbot der SRP mit den freiheitlich-liberalen Gedanken John Stuart Mills zu vereinen ist, oder ob eine solche Meinungsbeschneidung eher ein Übermaß an Regierungsmacht bedeutet, das es zu begrenzen gilt.