Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut (16 Punkte), Freie Universität Berlin, 33 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des Eigentums ist in Europa auf verschiedenen Ebenen gewährleistet. Er kommt auf nationaler Ebene - deren Untersuchung sich vorliegend auf die deutsche Perspektive beschränkt - in Art. 14 GG und auf völkerrechtlicher Ebene in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zum Ausdruck. Im Rahmen der Europäischen Union existiert bislang keine verbindliche Kodifikation der Eigentumsgarantie. Der EuGH erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung ein gemeinschaftsrechtliches Eigentumsrecht an, wobei er sich auf die Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten sowie Art. 1 des 1.ZP zur EMRK stützt. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), deren Art. 17 das Eigentum auf Gemeinschaftsebene schützt, ist noch nicht verbindlich, wird aber mit Inkrafttreten der Europäischen Verfassung (EVV) in deren Teil II Geltung beanspruchen.Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsstandard kommt im Rahmen des GG aufgrund des Homogenitätserfordernisses nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG eine große Bedeutung zu. Das BVerfG hat in seinem Solange II-Beschluss die konkrete Normenkontrolle von sekundären Gemeinschaftsrechtsakten nach Art. 100 Abs. 1 GG für unzulässig erklärt, solange die Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber ihrer Hoheitsgewalt generell gewährleisten, der dem des Grundgesetzes im Wesentlichen gleichkommt. Der dort festgestellte im Wesentlichen übereinstimmende Schutz ist aber nicht statisch gegeben, sondern hängt maßgeblich von der Rechtsprechung des EuGH ab. Ob der Eigentumsschutz der EU dem des GG im Wesentlichen entspricht, hat daher Auswirkungen auf die verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Gemeinschaftsrechtsakten.Als Rechtsmittel gegen mitgliedstaatliche Rechtsakte kommt neben der nationalen Verfassungsbeschwerde die konventionsrechtliche Individualbeschwerde gem. Art. 34 EMRK in Betracht. Die Bedeutung dieses zusätzlichen Rechtswegs hängt davon ab, wie es auf der jeweiligen Ebene um den Schutz des Eigentums bestellt ist.