Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe (Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche Behandlung von betriebseigenen Fahrzeugen ist ein umstrittenesGebiet. Durch die große Bandbreite der betroffenen Personen kommt es oft zuMeinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen.Eine Fülle von Finanzgerichts- und BFH-Urteilen sowie dieBeteiligung des Europäischen Gerichtshofes zeigen die Relevanz dieses Themas.Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ist definiert als der Unterschiedsbetragzwischen dem Betriebsvermöge n am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem amAnfang eines Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert umdie Einlagen. Hierbei dient das Betriebsvermögen unter anderem dazu, eineAbgrenzung zwischen dem betrieblichen und außerbetrieblichen Bereichherzustellen. Die Einlagen und Entnahmen kann man somit als Bewegungenzwischen diesen beiden Bereichen bezeichnen.Was nun zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich danach, ob die Nutzungdes Wirtschaftsgutes betrieblich veranlasst ist. Es müssen ein sachlicher Bezugzum Betrieb und eine betriebliche Nutzungsabsicht bzw. sonstige betrieblicheGründe nachweislich bestehen. 1 Andernfalls wird das Wirtschaftsgut demPrivatvermögen des Unternehmers zugeordnet.Eine Aufteilung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen beibeweglichen Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nicht möglich. Dies bestimmt§ 12 Nr. 1 EStG mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit von beweglichenWirtschaftsgütern. Demnach können Aufwendungen, die nicht eindeutig undeinfach von der privaten Lebensführung zu trennen sind, nicht alsBetriebsausgaben erfasst werden. 2 Resultat dieser Vorschrift ist somit dieZuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem der beiden Bereiche nach seinerprozentualen Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut zu me hr als 50 % betrieblichgenutzt, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. DasWirtschaftsgut kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach einemneuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch bei Steuerpflichtigen, die ihrenGewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, entgegen der Richtlinienregelung (R 13Abs. 16 EStR 2001) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich.3Bei einer Nutzung von weniger als 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor.4 [...]1 Vgl. BFH X R 20/86 BStBl II 90, 1282 Vgl. R 117 EStR 20013 Vgl. BFH vom 2.10.2003, IV R 13/03.4 Vgl. R 13 Abs. 1 EStR 2001.