Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule Fulda, 40 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Restrukturierung von Unternehmen kommt es häufig zu erheblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die möglichst zeitnah umgesetzt werden müssen. Diese Zielsetzung ist jedoch kurzfristig weder durch den Ausspruch einer Vielzahl betriebsbedingter Kündigungen, noch durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Bei betriebsbedingten Kündigungen führen die gesetzlichen Vorgaben zur Sozialauswahl nicht selten zu einer Verschlechterung der betrieblichen Alters- und Leistungsstruktur und damit zu einer weiteren Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Im Rahmen der Agenda 2010 wurden Änderungen im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgenommen, welche besagen, dass Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, nicht mehr in die soziale Auswahl einbezogen werden müssen (§ 1 Abs. 3, Satz 2 KSchG).Der Beweis des Vorliegens dieser Ausnahmeregelung ist allerdings äußerst schwierig zu führen. Außerdem bringen mehrmonatige Kündigungsfristen nicht nur langwierige Unruhe in der Belegschaft, sondern, was gerade auf Publikumsvertrauen angewiesene Branchen zutrifft, eine Verunsicherung am Markt. Mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen lässt sich diese Problematik nur teilweise umgehen. Zwar wird ein schnelles Ausscheiden der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ermöglicht, dieser Zeitvorteil wird aber mit erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite erkauft. Beispiele hiefür sind das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gem. § 143a SGB III und die Pflicht zur Erstattung des Arbeitslosengeldes (ALG) bei älteren Mitarbeitern gem. § 147a SGB III. Es wird daher in der Praxis immer häufiger auf die Alternative der Errichtung oder Beauftragung einer Transfergesellschaft zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die betroffenen Mitarbeiter von den Vorteilen des Einsatzes einer Transfergesellschaft überzeugt werden müssen, da ein Wechsel nur einvernehmlich erfolgen kann. Dies geschieht häufig durch im Sozialplan festgelegte finanzielle Anreize.