Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Journalismus, Publizistik, Note: 1,7, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Fakultät Sprach- und Literaturwissenschaft), Veranstaltung: Proseminar: Das Pressesystem der Bundesrepublik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die innere Pressefreiheit aber, das wußten schon Luther und Kant, ist dem Menschen von Gott gegeben und kann ihm von keiner äußeren Zensur geraubt werden.Wäre die innere Pressefreiheit tatsächlich ein göttliches Gesetz, läge die Vermutung nahe, dass wir in einer blasphemischen Gesellschaft leben. Denn laut einer Umfrage der IG Medien kann von innerer Pressefreiheit in Deutschland nicht die Rede sein. Nur jeder vierte Journalist/ jede vierte Journalistin in den Printmedien sieht sich völlig frei von Einflußnahmen des Verlegers, Herausgebers oder des Verlagsmanagements.Während die Pressefreiheit nach außen, die sich auf die Beziehung der Presse zum Staat und anderen äußeren Faktoren bezieht, inzwischen klar geregelt und definiert ist, fällt der Problemkomplex der inneren Pressefreiheit gewissermaßen in ein schwarzes Loch der kommunikations- und medienpolitischen Diskussion. Denn eine gesetzliche Regelung zu den Fragen der innerbetrieblichen Kompetenzverteilung und somit einen Maßstab, an dem die tatsächlichen Machtverhältnisse in Presseunternehmen gemessen werden könnte, liegt nicht vor. Obwohl die Diskussion in den 70er Jahren ihren Höhepunkt hatte, gibt es auch heute genug Beispiele, die das Dilemma zwischen Verleger und Redakteur verdeutlichen. So etwa der Konflikt innerhalb der Bildzeitung 1997: der Vorstandsvorsitzende der Springer AG, Jürgen Richter, entließ den bisherigen Leiter des Politikressorts, Kai Diekmann ohne vorherige Absprache mit dem Chefredakteur. Dieser protestierte prompt gegen diesen Eingriff in die innere Pressefreiheit, was der Vorstand als Angriff auf die allein Vorstand und Aufsichtsrat zustehende Leitungsmacht auffasste. Oder die Forderung der Verlagsgruppe des Handelsblatts, die Anfang Juni diesen Jahres von ihren Redakteuren Auskünfte über deren Vermögensverhältnisse verlangte. In bestimmten Fällen müssen die Beschäftigten künftig offen legen, ob sie Aktien besitzen und an welchen Unternehmen sie auf diese Weise beteiligt sind. Doch der Betriebsrat, der die Redakteure in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, hat Einspruch erhoben.