Inhaltsangabe:Problemstellung: Die freien Berufe, und somit auch die Steuerberatung, sehen sich mit umfassenden Reformierungen konfrontiert. Diese Veränderungen haben ihren Ursprung im europäischen Vereinigungsprozess. Nachdem sich die Steuerberatung in Deutschland seit dem Nationalsozialismus gesetzlich manifestiert hat und ein geschützter Beruf des Steuerberaters entstanden ist, hat sich ähnlich des Innungswesens beim Handwerk eine finanzstarke und einflussreiche Berufsorganisation entwickelt, die ihre ¿Privilegien¿ verteidigt. Der Konflikt hierbei besteht in der Verletzung des Grundrechtes der Berufsfreiheit mit der Begründung, in der Steuerberatung ein Gut mit wichtigem, schützenswertem Allgemeinwohlinteresse vorzufinden. Regulierungsbegründungen lassen sich mit Hilfe der volkswirtschaftlichen Regulierungstheorien herauskristallisieren. Einerseits findet man Merkmale normativer Regulierungsbegründung, der asymmetrischen Information. Andererseits sind Merkmale der positiven Regulierung, also die Durchsetzung von Interessengruppen klar zu erkennen. Reguliert ist dieser Markt im Zutritt sowie im Verhalten. Der Marktzutritt ist reguliert durch eine Qualitätsprüfung. Hierbei ist zu kritisieren, dass durch die Schwere der Prüfung und durch die Voraussetzungen zur Zulassung derselben, aus einer subjektiven Zulassungsbeschränkung eine objektive entsteht. Dadurch ist die Legitimation zur Verletzung der Berufsfreiheit überschritten. Im Marktverhalten stehen die Beschränkungen beim Werben und die Bindung an eine Gebührenordnung, also an Preisvorgaben, im Vordergrund. Eine wesentliche Rolle bei der Regulierung in der Steuerberatung spielen die Berufsorganisationen. Im Mittelpunkt dabei stehen die, durch gesetzliche Zwangsmitgliedschaft charakterisierten, Steuerberaterkammern. Bei der Betrachtung der Auswirkungen der Marktregulierungen ist festzustellen, dass der Marktpreis der Steuerberatung unterhalb des staatlichen Preises der Gebührenordnung liegt. Interessant hierbei ist, dass in Bereichen, in denen begrenzt Wettbewerb besteht, die Gebührenordnung eine Preisuntergrenze in Höhe der Grenzkosten, also entsprechend dem allokativen Zielkriterium, zulässt. Des weiteren erscheint der Umfang der geschützten Tätigkeiten nicht gerechtfertigt. Hierbei stellt die Diskussion um Merkmale einer positiven Regulierung Anhaltspunkte hervor, die klare Gruppeninteressen erkennen lassen, deren Schutz mit normativen Begründungen als nicht gerechtfertigt [...]