Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu Beginn des 21. Jahrhundert entwickelte sich in Deutschland ein steigender Trend zu Unternehmensinsolvenzen. Dieser erfuhr allerdings nach den Krisenjahren in 2005 eine Wende. Während dann 2009 in der Finanzkrise nach der Lehman-Pleite noch knapp 34.000 Unternehmen insolvent gegangen sind, waren es vergangenes Jahr nur noch knapp 27.000 Unternehmen, die diesem Schicksal gefolgt sind.Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich unter diesen 27.000 insolventen Unternehmen nicht nur Gewerbebetriebe, sondern auch zu einem großen Teil Gesellschaften mit beschränkter Haftung befinden. Mit ca. 37 % ist die GmbH die Rechtsform mit dem zweitgrößten Anteil an Insolvenzen im Jahr 2013 nach den Gewerbebetrieben. Unter die 37,4 % fällt unter anderen auch die Einpersonen-GmbH, als Spezialform der GmbH. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Be-kämpfung von Missbräuchen wurde unter anderem die Gründung der Einpersonen-GmbH vereinfacht. Diese findet nun immer mehr Anhänger. Es gibt zwar keine genauen Zahlen zur Grün-dung, allerdings wird davon ausgegangen, dass es sich bei ca. 40 % aller GmbH Gründungen um Einpersonen-GmbHs handelt. Früher wurden oft als Gründe für eine Unternehmensinsolvenz eine zu geringe Eigenkapitalausstattung, Insolvenzverschleppung, riskantes Verhalten der Geschäftsführer, sowie eine ungenaue Trennung zwischen den Interessen der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter und die der GmbH selbst genannt. Hier kam es zu Beginn des 21. Jahrhundert allerdings zu einer Wende. Der Bundesgerichtshof änderte zum Thema Unternehmensinsolvenzen seine bisherige Rechtsprechung. 2001 wurde durch den BGH zum Fall Bremer Vulkan zugunsten der genannten Rechtsform entschieden. Wobei hier im Gegensatz zu früher der Schwerpunkt auf der Haftung der Gesell-schafter aufgrund von Existenzvernichtung lag. Ziel der Existenzvernichtungshaftung soll sein, den Gesell-schaftern einer (Einpersonen-) GmbH mehr Bewusstsein und Rücksichtnahme gegenüber den Gesellschaftsgläubigern abzuverlangen und natürlich die Selbstbedienung aus dem Gesellschaftsvermögen, welches zur Gläubigerbefriedigung angedacht ist, zu verhindern. In dieser Arbeit soll nur erörtert werden, inwiefern die Existenzvernichtungshaftung sich auf die Einpersonen-GmbH ausübt.