Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Universität Passau, Sprache: Deutsch, Abstract: Eltern Haften für ihre Kinder? Auf vielen Baustellen und anderen gefährlichen Orten entfaltet dieser Hinweis rechtlich kaum eine Wirkung, da Eltern grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haften und es darüber hinaus einen Bereich gibt, in dem der Minderjährige ohne Aufsicht handelt und möglicherweise gegen Rechtsnormen verstößt, ohne dass dies den Eltern angelastet werden kann. Zwar bedeutet Aufsicht, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen , die Aufsichtspflicht der Eltern hat sich aber auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und dem zu richten, was verständigen Eltern in der konkreten Situation zuzumuten ist . Eine Überwachung auf Schritt und Tritt sowie eine ständige Kontrolle des Aufenthaltsortes durch die Eltern in bestimmten Zeitabschnitten wie bei einem Kleinkind verbietet sich dagegen . Inwiefern man nun das oben genannte Grunddogma elterlicher Aufsichtspflichten auf diesen neuen Gefahrenherd (ein mit dem Internet verbundener Computer steht - haftungsrechtlich - einem gefährlichen Gegenstand gleich ) übertragen kann, d.h. ob und in welchen Umfang Aufsichts- und Überwachungspflichten für den hauseigenen Internetanschluss bestehen, wird in der Rechtsprechung recht unterschiedlich beurteilt. Es sind allerdings eindeutige Tendenzen festzustellen, welche eine Erweiterung dieser Pflichten und damit auch der Haftung von Internetanschlussinhabern nach sich ziehen. Diese sind - anlässlich der kürzlich getroffenen Entscheidung des OLG Köln, in der die Inhaberin eines Internetanschlusses für unerlaubte Musikdownloads ihres Ehemanns und ihrer Kinder haftbar gemacht wurde - einer genaueren Beobachtung zu unterstellen.In II) soll dieser Aufsatz einen Überblick darüber geben, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema, insbesondere bezüglich der besagten Prüfungs- und Überwachungspflichten, bis zur oben genannten Entscheidung entwickelt hat, und wie aufsichts- und haftungsrechtliche Grundfragen auf internetrechtliche Sachverhalte übertragen wurden, um in III) zu einem Fazit zu kommen, wie die Haftungsrisiken für den hauseigenen Internetanschluss in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung zu beurteilen sind.