Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,5, Berufsakademie Sachsen in Dresden (Staatliche Studienakademie Dresden), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhalt:Sobald der Steuerpflichtige eine Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht hat, ist er an diese gebunden, das heißt (d.h.) sie dient als Besteuerungsgrundlage. Diese Bindung erstreckt sich auf die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wirtschaftsgütern in die Bilanz und ihre Bewertung. Eine Änderung der eingereichten Bilanz ist nur unter den in § 4 Absatz (Abs.) 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bezeichneten Voraussetzungen möglich, und dies auch nur bei Steuerpflichtigen die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung. In der Vorschrift des § 4 Abs.2 EStG wird nur von einer Änderung gesprochen. Jedoch hat es sich im steuerrechtlichen Sprachgebrauch durchgesetzt, daß bei einer Änderung im Sinne des Satzes 1 von Bilanzberichtigung und im Sinne des Satzes 2 von Bilanzänderung gesprochen wird. Während es sich bei der Berichtigung um die Beseitigung von Fehlern handelt, ist für eine Änderung keine zwingende Voraussetzung notwendig. In den nachfolgenden Ausführungen möchte ich auf die Problematik eingehen, wann eine Bilanzberichtigung möglich ist und welche Vorschriften dabei zu beachten sind. Außerdem soll auf die Vorschriften der Bilanzänderung eingegangen werden. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 haben sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bilanzänderung ergeben. Hierauf wird in den folgenden Ausführungen ebenfalls eingegangen.Die Hauptanwendungsfälle von Bilanzberichtigungen und - änderungen sind Korrekturen, die sich durch Betriebsprüfungen ergeben. Der Prüfer stellt eine Prüferbilanz auf, die von der beim Finanzamt eingereichten Bilanz abweicht. Der Steuerpflichtige muß aus diesem Grund die Bilanz berichtigen beziehungsweise (bzw.) anpassen. Die Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen resultieren aus den unterschiedlichen Bewertungs- und Ansatzvorschriften nach § 5 fort folgende (ff) EStG. Die daraus resultierenden Bilanzänderungen bzw.-berichtigungen haben Auswirkungen auf den Gewinn des Steuerpflichtigen. Auch die Gewinnauswirkungen werden hier behandelt.