Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1,7, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Philosophisches Seminar), Veranstaltung: Interpretationskurs, Sprache: Deutsch, Abstract: Für Kant ist das Reich der Zwecke ein sehr fruchtbarer Begriff, doch wie hat er sich dieses Reich vorgestellt und inwiefern passt dieses Ideenkonstrukt zu seinem Aufsatz Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht? Danach drängt sich noch die Frage auf, ob das Reich der Zwecke als Endziel der Menschheit von Kant gedacht ist. Darüber hinaus wird überlegt, ob und wie so ein Reich in der heutigen Gesellschaft denkbar und möglich ist. Wenn ja, in welchem Maße und auf welche Ebene ist diese beinahe utopische Vorstellung realistisch. Für das Verständnis wäre es erst einmal hilfreich, sich den Kontext der Textgrundlage zu vergegenwärtigen. Dazu muss gesagt werden, dass wir uns bei der Vorstellung des Reichs der Zwecke überwiegend auf die Grundlegung der Metaphysik der Sitten beschränken, obwohl Kant diesen Begriff auch in seinen anderen Werken erwähnt. Eine vollständige Erfassung des Begriffes von allen Werken Kants würde den Rahmen der Hausarbeit sprengen. Kant führt die Idee des Reichs der Zwecke nach Erläuterung der Selbstzweckformel und der Autonomie des Willens in der Grundlegung ein. Nachdem er unterschiedliche Kategorien der Pflichten darstellt, begründet er sein nächstes Vorhaben und die Relevanz des neuen Themas, nämlich die Autonomie des Willens. Die Existenz von praktischen kategorischen Sätzen ist zwar nicht beweisbar, aber die Tatsache, dass das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem kategorischen und hypothetischen Imperativ, in dem Imperativ selbst, durch irgend eine Bestimmung angedeutet ist. Dieser Beweis konnte jedoch nur mit Hilfe der Idee des allgemein gesetzgebenden Willens zur Stande kommen. In diesem Zusammenhang stellt Kant also den autonomen Willen vor. Der Wille beugt sich nur Gesetzen, die er sich selbst gibt und ist objektiv und frei von jeglichen Neigungen. Somit sind die Gesetze, die er aufstellt allgemeingültige Gebote. Gerade diese Eigenschaften des Willens ermöglichen uns, unsere Handlungen zu beurteilen. An dieser Stelle leitet Kant den Begriff des Reichs der Zwecke zum ersten Mal in der Grundlegung ein. Mit dessen Erläuterung endet der erste Abschnitt. In den folgenden Abschnitten widmet sich Kant wieder dem übergeordneten Ziel seines Werkes, nämlich die Bestimmung des oberen Prinzips der Sittlichkeit.