Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB
Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten
Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche) Schadensstifter jedenfalls nicht den gesamten Schaden verursacht hat.Der Verfasser zeigt auf, dass sich diese Frage aus der Vorschrift des § 830 I 2 BGB beantwortet. Dabei wird kein gesondertes Haftungsregime für Massenschäden gegenüber Individualschäden statuiert. Dies gilt auch für solche Fälle, in welchen sich der eingetretene Gesamtschaden auf eine Vielzahl von Geschädigten verteilt. Der Schlüssel…
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Produktdetails
- ISBN: 978-3-428-10857-2
- EAN: 9783428108572
- Produktnummer: 8745098
- Verlag: Duncker & Humblot GmbH
- Sprache: Deutsch
- Erscheinungsjahr: 2003
- Seitenangabe: 119 S.
- Masse: H23.4 cm x B15.9 cm x D0.9 cm 171 g
- Reihenbandnummer: 274
- Gewicht: 171
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