Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: Keine, , 25 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wirtschaftsskandale und Wirtschaftsverbrechen haben seit geraumer Zeit erhebliche Konjunktur und damit ihren festen Platz in den Schlagzeilen der Tagespresse und in der Berichterstattung des Fernsehens. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht in Aufsehen erregender Weise von neuen Skandalen oder Straftaten - Dienstreisen bei VW, Schmiergeldskandale bei Siemens - berichtet wird.Dabei gewinnt man den Eindruck, dass das Wirtschaftsstrafrecht wichtiger, aber auch machtloser denn je ist. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass förmliche Gerichtsverfahren, soweit sie denn überhaupt stattfinden, mit Sanktionen enden, die im Verhältnis zu den abgeurteilten Taten der Akteure in keiner Weise tat- und schuldangemessen erscheinen - Einstellung des Verfahrens gegen Ackermann im Mannesmann-Prozess nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5,8 Millionen Euro, Bewährungs- und Geldstrafe für Hartz in der VW-Affäre. Anhand dieser augenscheinlichen Ohnmacht des Wirtschaftsstrafrechts gegenüber der ausufernden Wirtschaftskriminalität wird wirtschaftsethischen Leitlinien, vor allem auf Seiten der Wirtschaft selbst, ein immer höherer Stellenwert eingeräumt. Nicht zuletzt hat die skizzierte Entwicklung der letzten Jahre auch auf Seiten der Wirtschaftsunternehmen den Druck erzeugt, dem so entstandenen negativen Bild in der Öffentlichkeit entgegenzutreten. Deshalb reagiert die Wirtschaft auf den kritischen öffentlichen Diskurs , um sich gegen Kritiker zu wappnen. Zudem ist in den Wirtschaftsunternehmen durchaus das Bewusstsein vorhanden, dass Verstöße gegen Strafgesetze mit erheblichen direkten und insbesondere indirekten (Imageschaden!) finanziellen Risiken verbunden sein können. Der Zwang des Strafrechts und der Moral zeitigt hier durchaus seine Wirkung und kann in Überlegungen zu Risiken einer Negativ-Werbung münden, wie man am Beispiel der Leitlinien der Bayer AG sehen kann:Das Unternehmen respektiert das geltende Recht und verlangt das Gleiche von seinen Mitarbeitern und Geschäftspartnern. Das Unternehmen achtet geltendes Recht, unabhängig davon, ob es sich um überstaatliches oder lokales Recht handelt... . Ziel dieser Untersuchung ist es aufzuzeigen, inwieweit wirtschaftsethische Leitlinien in der Unternehmenspraxis tatsächlich zur Prävention von Wirtschaftskriminalität in Unternehmen beitragen können.