Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Universität Bielefeld, Veranstaltung: Seminar zum Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 40 Jahre nach seinem Inkrafttreten 1976 steht das deutsche Mitbestimmungsrecht am Scheideweg. In einem aktienrechtlichen Statusverfahren gem. § 98 AktG ersucht das KG Berlin durch Vorlagebeschluss vom 16. Oktober 2015 den EuGH gem. Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung in der Frage, ob die Nichteinbeziehung von Auslandsbelegschaften in die deutsche Unternehmensmitbestimmung das primärrechtliche Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 AEUV verletzt und darüber hinaus die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV zulasten der deutschen Arbeitnehmer beschränkt. Die singuläre Stellung, die das deutsche Mitbestimmungsrecht im europäischen und internationalen Kontext einnimmt, ist das Resultat eines durch politische Kompromisse geprägten und von sozialethischen Diskussionen begleiteten Prozesses. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung nun vorliegende Frage könnte zu einer drastischen Neujustierung des bislang national ausgerichteten Mitbestimmungsrechts führen. Ob die für 2017 aus Luxemburg erwartete Entscheidung eine grenzüberschreitende Ausdehnung oder vielmehr die Nichtanwendbarkeit der Mitbestimmungsgesetze bedingen wird, erscheint derweil völlig offen. Die Beantwortung dieser Frage durch den EuGH wird nicht nur von den Protagonisten einer über Jahre kontrovers geführten Diskussion im Schrifttum herbeigesehnt, sondern ist auch für die Besetzungspraxis multinational agierender Unternehmen mit Sitz in Deutschland von eminenter Bedeutung. Insbesondere Konzernmuttergesellschaften, die wie die TUI AG im Ausgangsrechtsstreit den Großteil ihrer Belegschaft im Ausland beschäftigen, wären betroffen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der mannigfaltigen ökonomischen und soziokulturellen Effekte der Mitbestimmung auf die von ihr betroffenen Unternehmen. Im Lichte des Vorlageersuchens des KG Berlin stellt sich damit die Frage, welche Argumente für und welche gegen die vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens behauptete Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Mitbestimmungsrechts sprechen. Um das Meinungsspektrum zu skizzieren, auf dessen Grundlage der EuGH sein Verdikt erlassen wird, werden die konkurrierenden Positionen innerhalb der deutschen Judikatur sowie des Schrifttums mit Blick auf die im Vorlagebeschluss aufgeworfenen Rechtsfragen gegenübergestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen. Untrennbar mit dem Vorlageersuchen verbunden ist zudem die Frage nach den Rechtsfolgen eines unterstellten Primärrechtsverstoßes.